Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1. Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart
wurde, gelten die dem Auftraggeber in der aktuellen Version
bekannt gegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle
Dienstleistungen und Lieferungen, die der Auftragnehmer im
Rahmen der Verträge mit dem Auftraggeber durchführt. Sie
gelten auch für zukünftige Verträge, selbst wenn nicht
ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
1.2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Auftragnehmers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom
Auftraggeber ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.3. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten
nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden
Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung
dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise
auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die
üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.
2. Leistungsumfang
2.1. Alle Vereinbarungen sind nur dann
rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich
und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in
dem vertraglich angegebenen Umfang.
2.2. Die Durchführung der vertragsgegenständlichen
Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts
anderes vereinbart wurde, nach seiner Wahl am Standort des
Auftraggebers oder in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers
innerhalb der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers.
2.3. Erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers eine
Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit
(Montag bis Freitag, 8.00 bis 18.00 Uhr), werden die
Mehrkosten nach folgender Tabelle gesondert in Rechnung
gestellt.
*) zwischen 18.00 und 20.00 Uhr: 50% Aufschlag
*) zwischen 20.00 und 06.00 Uhr: 100% Aufschlag
*) zwischen 06.00 und 08.00 Uhr: 50% Aufschlag
*) an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ganztägig: 100%
Aufschlag
2.4. Grundlage für die Dienstleistung ist die
schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftraggeber dem
Auftragnehmer zur Verfügung stellt oder die der
Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur
Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen
ausarbeitet. Diese Leistungsbeschreibung ist vom
Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu
überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen.
Später auftretende Änderungswünsche bzw. -notwendigkeiten
können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen
führen.
2.5. Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb
angemessener Frist auf die jeweiligen Anfragen des
Auftraggebers während der normalen Arbeitszeit des
Auftragnehmers Auskunft zu geben.
2.6. Alle vom Auftraggeber gelieferten Materialien und
andere Angaben zur Dienstleistung müssen in einem für die
Dienstleistung geeigneten Zustand sein. Der Auftragnehmer
ist nicht verpflichtet, übergebene Materialien auf ihren
logischen Gehalt (Richtigkeit, Vollständigkeit, etc.) zu
prüfen. Ergeben sich Mehrarbeiten des Auftragnehmers, die
aus fehlerhaftem Material oder aus anderen Gründen, die der
Auftraggeber zu vertreten hat, herrühren, so werden diese zu
den jeweils gültigen Sätzen, zusätzlich zum Entgelt,
verrechnet.
2.7. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen,
dass die Ausführung des Auftrages gemäß
Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich
ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem
Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die
Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die
Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der
Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit
der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des
Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der
Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der
Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die
bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen
Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom
Auftraggeber zu ersetzen.
2.8. Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen
Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt dem
Auftragnehmer, der berechtigt ist, hierfür auch Dritte
heranzuziehen.
3. Bestimmungen für bestimmte Leistungen
3.1. Bei Bestellung von Standardsoftware bestätigt der
Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des
Leistungsumfanges der bestellten Programme. Der
Auftragnehmer stellt Software von Dritten nur in jenem
Rahmen zur Verfügung, der durch die Lizenzbedingungen dieses
Dritten vorgegeben wird; diese werden auf Wunsch -
gegebenenfalls nur in Originalsprache - zur Verfügung
gestellt. Bei der Benutzung von Software eines Dritten wird
der Auftraggeber nicht Auftraggeber dieses Dritten.
3.2. Bestandteil von Lieferungen des Auftragnehmers ist
die Dokumentation, wie sie vom Hersteller zu den
IT-Komponenten zur Verfügung gestellt wird. Für den Fall von
Customizing von Standardsoftware wird der Auftragnehmer
gegen gesondertes Entgelt ein Benutzerhandbuch erstellen.
3.3. Der Auftragnehmer wird die Mitarbeiter des
Auftraggebers auf Wunsch und gegen gesondertes Entgelt in
die Bedienung der Komponenten einführen. Die Auswahl zur
Einschulung geeigneter Mitarbeiter ist Sache des
Auftraggebers. Der Auftragnehmer kann daher für den Erfolg
der Schulung keine Gewähr übernehmen.
3.4. Betreuung von IT-Systemen wie zB Serversysteme,
Clientsysteme umfasst telefonische Hilfestellung und
Hilfestellung durch Fernwartung bei Problemen und Störungen
mit Hardware, Betriebssystem, Datenbanksystem und den
gesondert zu vereinbarenden Anwendungssoftwarepaketen. Etwa
notwendige Ersatzteile und Verbrauchsmaterial (zB Toner für
Drucker) werden dabei gesondert berechnet.
3.5. Im Falle dringender Probleme wird eine Bearbeitung
der Problemstellung per Fernwartung binnen drei Stunden ab
Meldung, eine etwa notwendige Bearbeitung vor Ort binnen
acht Stunden zuzüglich Anfahrtszeit zugesagt. Wird eine
Problemstellung weniger als drei Stunden vor 17 Uhr
gemeldet, erfolgt die Bearbeitung am nächsten Arbeitstag.
3.6. Die Betreuung erfolgt mangels anderer Vereinbarung
arbeitstags zwischen 09.00 und 17.00 Uhr.
3.7. Eine Störung einer IT-Komponente liegt
ausschließlich dann vor, wenn alle im folgenden genannten
Voraussetzungen zutreffen: Die IT-Komponente wird in der
aktuellen Version eingesetzt. Die IT-Komponente zeigt trotz
spezifikations- und sachgerechter Nutzung im vorgesehenen
Anwendungsbereich ein von der Spezifikation abweichendes
Verhalten, dieses Verhalten kann reproduziert werden, dieses
Verhalten stört die bestimmungsgemäße Nutzung der
IT-Komponente in einem wesentlichen Ausmaß, das Verhalten
ist nicht auf Änderung/ Störungen von IT-Komponenten
zurückzuführen, für die der Auftragnehmer keine
Betreuungsverpflichtung trägt, das Verhalten ist nicht auf
Überalterung der IT-Komponente, Fehlbedienung, Fall oder
externe Einflüsse wie Einwirkung von Wasser, Feuer, Rauch,
korrodierenden Gasen, Blitzschlag, Schwankungen der
Stromversorgung, Änderungen von Software oder Einstellungen
durch den Anwender, Hacking oder Computerviren
zurückzuführen.
3.8. Update-Service umfasst das (uU automatisierte)
Einspielen von allgemein und ohne gesondertes Entgelt
verfügbaren Versionen von Standardsoftware. Die Auswahl der
tatsächlich durchgeführten Release-Updates obliegt dabei dem
Auftragnehmer.
3.9. Das gesondert zu beauftragende Monitoring der
Systeme umfasst die proaktive periodische Überprüfung der
Systeme auf mögliche Schwachstellen und Kapazitätsengpässe
sowie die Information des Auftraggebers darüber. Der uU
nötige Ausbau der Systeme aufgrund der Erkenntnisse aus dem
Monitoring ist gesondert zu beauftragen und zu entgelten.
4. Nicht gedeckte Leistungen
4.1. Falls nicht explizit anders vereinbart, werden die
Kosten für Fahrt und Wegzeit für die mit der Ausführung der
Leistung beauftragten Personen des Auftragnehmers gesondert
in Rechnung gestellt. Innerhalb Wiens wird eine
Wegzeitpauschale von € 50,- berechnet. Außerhalb Wiens
werden € 50,- plus ein Kilometergeld von 0,50€/km
verrechnet, gerechnet ab Stadtgrenze Wien zum Einsatzort und
zurück.
4.2. Nebenkosten, das sind Aufwendungen, die dem
Auftraggeber bei der Durchführung entstehen, sind vom
Auftraggeber zu tragen. Zu den Nebenkosten zählen u.a.
Kosten für Datenträger, Kosten zur Informationsbeschaffung,
etc.
4.3. Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von
Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die
angefallenen Kosten dem Auftraggeber mit den jeweils
gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.
4.4. Nicht gedeckt sind auch Leistungen, die durch
nicht vertragsgegenständliche Änderungen des Auftraggebers
bedingt sind.
4.5. Programmänderungen aufgrund von Änderungen
gesetzlicher Vorschriften, wenn sie eine Änderung der
Programmlogik erfordern.
4.6. Der Auftragnehmer wird von allen Verpflichtungen
aus dem vorliegenden Vertrag frei, wenn Änderungen an den
vertragsgegenständlichen Objekten (Hardware, Software,
Organisationsmittel) ohne vorhergehende Zustimmung des
Auftragnehmers von Mitarbeitern des Auftraggebers oder
Dritten durchgeführt bzw. diese nicht widmungsgemäß
verwendet werden.
4.7. Weiters nicht gedeckt ist die Beseitigung von
durch den Auftraggeber oder Dritten verursachten Fehlern.
5. Datenschutz und Geheimhaltung
5.1. Der Auftragnehmer unterliegt den Geheimhaltungsverpflichtungen des Datenschutzgesetzes und verpflichtet sich zur Wahrung sämtlicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zuge der Durchführung des Auftrags bekannt werden und als solche gekennzeichnet sind.
6. Urheberrecht, Schutz von Plänen und Unterlagen
6.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen
stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Jede
Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht
Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen
Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
6.2. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen,
sowie Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches bleiben
geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung,
insbesondere Weitergabe, Vervielfältigung und
Veröffentlichung bedarf der schriftlichen Zustimmung des
Auftragnehmers.
6.3. Ist die Erstellung von Individualsoftware
Gegenstand des Vertrags, wird durch den gegenständlichen
Vertrag lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben.
Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß
Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des
Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine
Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte
Nutzung erworben. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das
Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts
ausschließlich zu eigenen Zwecken und im Ausmaß der
erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung
auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
6.4. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und
Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der
Bedingung gestattet, dass in der Software kein
ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter
enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und
Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen
werden.
6.5. Sollte für die Herstellung der Interoperabilität
der gegenständlichen Software die Offenlegung der
Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftragnehmer
gegen Kostenvergütung beim Auftraggeber zu beantragen. Kommt
der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt
eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die
Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der
Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz
zur Folge.
6.6. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird eine
Vertragsstrafe vereinbart, die nicht als Reugeld anzusehen
ist. Sie beträgt 30% der vereinbarten Auftragssumme.
7. Angebote
7.1. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
8. Auftragserteilung
8.1. Die Auftragserteilung erfolgt durch den Auftraggeber aufgrund eines schriftlichen Auftrages (Vertrages). Dieser wird zum Zeichen der gegenseitigen Willensübereinstimmung hinsichtlich des Auftragsumfanges, der Preise und der Termine von beiden Partnern firmenmäßig unterzeichnet. Diese Willensübereinkunft kann auch durch Bestätigung in anderer schriftlicher Form (z.B. Auftragsbestätigung) erfolgen.
9. Vertragsdauer für regelmäßig durchgeführte Arbeiten
9.1. Verträge, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen
sind, können schriftlich von jedem Vertragspartner jeweils
unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum
Quartal aufgekündigt werden.
9.2. Für die Dauer von Zahlungsrückständen kann der
Auftragnehmer seine Leistungen einstellen. Kommt der
Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen trotz
eingeschriebener Aufforderung und Setzung einer angemessenen
Nachfrist nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, den
Vertrag fristlos zu kündigen.
9.3. Sollte der Auftraggeber ohne Einhaltung der
Kündigungsfrist den Vertrag auflösen oder sollte der
Auftragnehmer den Vertrag wegen Verzug des Auftraggebers
oder aus wichtigen Gründen, die der Auftraggeber zu
vertreten hat, auflösen, zahlt der Auftraggeber zusätzlich
zu den übrigen Verpflichtungen eine Ablösesumme von 75% der
restlichen bis zum nächstordentlichen Vertragsablauf noch
fällig werdenden Dienstleistungen. Dabei gelten als
Verrechungsbasis die in Kraft stehenden Preisansätze sowie
die gemäß Erfahrung oder Offerte bekannten Häufigkeiten.
10. Liefertermin
10.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten
Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau
einzuhalten.
10.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur
dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom
Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten
und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm
akzeptierte Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und
seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß
nachkommt.
10.3. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die
durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte
Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte
Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu
vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers
führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der
Auftraggeber.
10.4. Bei Aufträgen, die mehrere abgrenzbare Einheiten
umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen
durchzuführen und diese mittels Teilrechnungen zu
verrechnen.
11. Mitwirkung des Auftraggebers
11.1. Der Auftraggeber erbringt alle für die Lieferung
und Nutzung der bestellten Leistungen notwendigen Vor- und
Zusatzarbeiten, soweit diese nicht explizit und schriftlich
als Leistungen des Auftragnehmers definiert wurden.
11.2. Voraussetzung für Betreuung, Update-Service und
Monitoring ist das Vorhandensein eines gesicherten Zugangs
zu den relevanten Systemen des Auftraggebers über das
Internet und deren Freigabe für das Personal und die
Monitoring-Systeme des Auftragnehmers.
12. Abnahme
12.1. Nach Fertigstellung der vertraglich vereinbarten Leistung erfolgt innerhalb von 2 Wochen die Abnahme durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll bestätigt. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von 2 Wochen ohne Abnahme verstreichen, oder erfolgt der Echteinsatz, gilt die Leistung als abgenommen.
13. Annahmeverzug
13.1. Befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug,
ist der Auftragnehmer berechtigt,
a) die Ware einzulagern, dafür eine Lagergebühr in der Höhe
des tatsächlichen Aufwandes in Rechnung zu stellen und
gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu beharren, oder
b) nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.
Diesfalls gilt überdies eine Konventionalstrafe von 10% des
Rechnungsbetrages als vereinbart.
14. Rücktrittsrecht
14.1. Für den Fall der Überschreitung einer
vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder
rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der
Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes
vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb
der angemessenen Nachfrist von mindestens drei
Kalenderwochen die vereinbarte Leistung in wesentlichen
Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein
Verschulden trifft.
14.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte,
Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige
Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des
Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der
Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung
der vereinbarten Lieferzeit.
14.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit
schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der
Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das
Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen
Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 10% des noch nicht
abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu
verrechnen. Das richterliche Mäßigungsrecht wird
ausgeschlossen.
14.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten, wenn
a) Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit der
Auftraggebers entstanden sind und dieser auf Begehren des
Auftragnehmers weder Vorauszahlung leistet, noch vor
Lieferung oder Leistung eine taugliche Sicherheit erbringt
bzw.
b) wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein
Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Auftrag auf
Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden
Vermögens abgewiesen wird.
14.5. Betreuungs-, Wartungs- und Monitoringleistungen
können entweder für eine feste Dauer vereinbart werden – in
diesem Fall besteht während dieser Dauer kein ordentliches
Kündigungsrecht – oder für unbestimmte Zeit bestellt werden.
In diesem Fall können die Leistungen von beiden Seiten zum
Ablauf jedes Kalenderhalbjahres mit einer Frist von drei
Monaten schriftlich gekündigt werden.
15. Preise, Steuern und Gebühren
15.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne
Umsatzsteuer.
15.2. Kleinste Verrechnungseinheit ist eine halbe
Stunde, bei telefonischem Support bzw. bei Support per
E-Mail ist die kleinste Verrechnungseinheit 15 Minuten.
15.3. Lieferungen und Leistungen werden zum Listenpreis
gültig für den Liefer- bzw Leistungszeitpunkt berechnet.
Diese können vom Auftragnehmer den geänderten Konditionen
wie Lohnkosten, VPI, Währungskursen und Rohstoffkosten
angepasst werden.
15.4. Diese Preisänderungen sind vom Auftragnehmer so
fristgerecht bekannt zu geben, dass der Auftraggeber die
Möglichkeit hat, im Rahmen der vertraglichen Kündigungsfrist
vom Vertrag zurückzutreten.
15.5. Abweichungen von einem dem Vertragspreis
zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer
zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall
berechnet.
15.6. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder
werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen
Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als
Arbeitszeit.
15.7. Alle sich aus einem diesen AGB unterliegenden
Vertrag oder der damit verbundenen Tätigkeit des
Auftragnehmers ergebenden Abgabenschuldigkeiten trägt der
Auftraggeber. Wird der Auftragnehmer für solche Abgaben in
Anspruch genommen, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer
schad- und klaglos halten.
16. Rechnungslegung, Zahlungsbedingungen
16.1. Bei Einzelaufträgen erfolgt die Rechnungslegung
(Material und Arbeit) nach Fertigstellung einer
Teilleistung. Bei Daueraufträgen erfolgt die Rechnungslegung
jeweils monatlich im Nachhinein.
16.2. Für Betreuung kann auch eine Abrechnung nach
Pauschalkosten vereinbart werden. Hiebei wird je nach Umfang
der zu betreuenden Systeme und Komponenten ein monatlicher
Standardzeitaufwand vereinbart, der jedenfalls quartalsweise
im Vorhinein zu einem günstigeren Tarif verrechnet wird. Von
diesem Zeitaufwand gilt die Hälfte als Zeitguthaben für
Arbeiten vor Ort oder per Fernwartung, von dem
diesbezügliche Leistungen in diesem Monat abgebucht werden.
Wird das Guthaben nicht verbraucht, verfällt es am
Monatsende. Wird das Guthaben überzogen, werden die
Zusatzstunden gesondert in Rechnung gestellt.
16.3. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen
inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab
Rechnungsdatum fällig und ohne jeden Abzug und spesenfrei
zahlbar.
16.4. Wird die Leistung oder das Entgelt des
Auftragnehmers mit einer Steuer oder Gebühr belastet, die
erst nach Vertragsabschluß durch Gesetz oder Verordnung
eingeführt wird, kann der Auftragnehmer dies dem
Auftraggeber in Rechnung stellen.
16.5. Bei Aufträgen, die mehrere abgrenzbare Einheiten
umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, bereits erfolgte
Teillieferungen bzw Teilleistungen mittels Teilrechnungen zu
verrechnen.
16.6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen
wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder
Gewährleistungsansprüche oder Bemängelungen zurückzuhalten.
17. Verzugszinsen
17.1. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß sowie Mahn- und Inkassospesen verrechnet.
18. Eigentumsvorbehalt
18.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
19. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
19.1. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie
reproduzierbare Mängel (Abweichungen von der
Leistungsbeschreibung) betreffen und wenn sie innerhalb von
4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei
Individualsoftware nach Programmabnahme schriftlich
dokumentiert erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge
werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der
Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und
Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
19.2. Zwecks genauer Untersuchung von eventuell
auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet, das
von ihm verwendete System (bei Systemen im Online-Verbund
mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung),
Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten
in angemessenem Umfang für Testzwecke dem Auftragnehmer
kostenlos zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer zu
unterstützen. Erkannte Fehler, die vom Auftragnehmer zu
vertreten sind, sind von diesem in angemessener Frist einer
Lösung zuzuführen. Von dieser Verpflichtung ist der
Auftragnehmer dann befreit, wenn im Bereich des
Auftraggebers liegende Mängel dies behindern und von diesem
nicht beseitigt werden.
19.3. Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie
Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu
vertreten sind, werden gegen Berechnung durchgeführt. Dies
gilt auch für Behebung von Mängeln, wenn Eingriffe und
Änderungen vom Auftraggeber selbst oder von Dritten
vorgenommen wurden.
19.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr
für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße
Bedienung, geänderte oder ungeeignete Organisationsmittel,
soweit diese vorgeschrieben sind, anormale
Betriebsbedingungen sowie Transportschäden zurückzuführen
sind.
19.5. Das Vorliegen eines Mangels berechtigt den
Auftraggeber nicht, den Mangel selbst oder durch Dritte
beheben zu lassen, sondern es ist dem Auftragnehmer vorher
Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb einer angemessenen
Frist zu geben.
19.6. Der Auftragnehmer ist zur Nachbesserung
verpflichtet, soweit die Mängel fristgerecht geltend gemacht
worden sind und er diese nachweislich zu vertreten hat.
19.7. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür,
dass die gelieferte Software mit anderen, nicht
vertragsgegenständlichen Programmen des Auftraggebers
zusammenarbeitet.
19.8. Die Nachbesserung erfolgt kostenlos im Rahmen der
betrieblichen Möglichkeiten. Die Pflicht zur Nachbesserung
entfällt, wenn der Auftraggeber in Leistungen des
Auftragnehmers eingegriffen hat. Im Falle einer Beanstandung
von Mängeln muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer
Gelegenheit geben, die Ursachen der gemeldeten
Beanstandungen zu untersuchen. Ergibt die Untersuchung, dass
der Fehler nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, sind
die Kosten der Untersuchung vom Auftraggeber zu tragen.
19.9. Bei Betreuungs- und Wartungsleistungen schuldet
der Auftragnehmer das Bemühen um ein Wiederingangsetzen des
Systems bzw der zu wartenden IT-Komponenten. Ein bestimmter
Erfolg kann aufgrund der Komplexität der Umgebung nicht
garantiert werden. Insofern ist auch die Fälligkeit des
Entgelts an keinen Erfolg geknüpft.
20. Freiheit von Rechten Dritter
20.1. Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, welche der Auftragnehmer zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer auf eigene Kosten die Software ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, hat der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers unverzüglich das Original und alle Kopien der Software einschließlich dazu überlassener Unterlagen zurückzugeben.
21. Haftung
21.1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm
Vorsatz oder sehr grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden,
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für
leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Haftung für
grobe Fahrlässigkeit ist mit dem Auftragswert beschränkt.
21.2. Der Ersatz von Schäden aus Computerviren,
Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten
Ersparnissen, Zinsverlusten, Produktionsausfällen oder
Produktionsverzögerungen und von Schäden aus Ansprüchen
Dritter (auch aus dem Titel der Produkthaftung) gegen den
Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig,
ausgeschlossen.
21.3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verluste oder
Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder
Unterlassungen bei der Bedienung durch den Auftraggeber oder
Anwender entstehen.
21.4. Es ist die Obliegenheit des Auftraggebers, seine
Passwörter sowie sonstige Zugangssperren für Unbefugte
unzugänglich zu halten. Für Schäden, die durch deren
mangelhafte Geheimhaltung durch den Auftraggeber oder durch
Weitergabe an Dritte entstehen, haftet dieser.
21.5. Schadenersatz für Daten- oder Softwarezerstörung
erfolgt in jedem Fall nur, soweit der Auftraggeber seinen
Pflichten zum ordnungsgemäßen EDV-Betrieb (zB dokumentierte
Datensicherung und Auslagerung in mindestens drei
Generationen) nachgekommen ist und ein Wiedereinspielen der
Daten mit dem bei ordnungsgemäßer Datensicherung üblichem
Aufwand möglich ist.
22. Loyalität
22.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
23. Gerichtsstand
23.1. Zur Entscheidung sämtlicher Streitigkeiten aus
diesem Vertrag, einschließlich eines Rechtsstreites über
sein Bestehen oder Nichtbestehen, gilt ohne Rücksicht auf
den Streitwert ausschließlich das nach dem Geschäftssitz des
Auftragnehmers sachlich zuständige Gericht als vereinbart.
Dem Auftragnehmer ist es freigestellt, den Auftraggeber auch
bei einem anderen Gericht zu belangen.
23.2. Es gilt österreichisches Recht, die Anwendbarkeit
des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache
ist deutsch.
24. Sonstiges
24.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der
übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die
Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um
eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen
möglichst nahe kommt.
24.2. Der Auftragnehmer behält sich vor, Namen,
Internet-Adressen, sowie Art des Services des Auftraggebers
auf eine Referenzliste zu setzen, und diese auf Anfrage auch
anderen Kunden und Interessenten zur Verfügung zu stellen.
Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers
unterbleibt dessen Nennung in einer Referenzliste.
25. Schlussbestimmungen
25.1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die
zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen
Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht,
auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.
Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden
Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz
nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
25.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die
unter deren Einhaltung getroffenen Verträge enthalten
sämtliche zwischen den Vertragsparteien getroffenen
Vereinbarungen. Nebenabreden, spätere Vertragsergänzungen
und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Auch
Vereinbarungen über das Abgehen von diesem
Schriftformerfordernis bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftlichkeit.
Version vom 28.07.2020